14. November 2024

Beitragsordnung

Beitragsordnung des TC Oberboihingen e.V.
(gemäß § 6 der Vereinssatzung)

§ 1.     Zweck und Grundsätze          

1.  Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen oder der Erbringung sonstiger Dienstleistungen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

2.  Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 1. Januar eines jeden Jahres in Kraft, in dem der Beschluß gefaßt wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß einen anderen Termin festsetzen.       

3.  Daneben erfolgt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung 2005 die regelmäßige Anpassung der Beiträge und Gebühren, beginnend mit dem Jahr 2006, alle 3 Jahre automatisch entsprechend der Veränderungen der vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes.          


§ 2.     Jährlicher Mitgliedsbeitrag nach Beitragsklassen      

Der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Verein beträgt ab 01.01.2015:      

MitgliederartBeitrags-klasseJahres-beitragdavon
   Beitrag
Hauptmitgliedüber 21 Jahre1160,00 €80,00 €
Ehepartner / Lebenspartner auf Antrag über 21 Jahre2 80,00 €40,00 €
Auszubildende / Studentenvon 22 bis 26 Jahre5110,00 €55,00 €
Auszubildende / Studenten, sofernein Elternteil Mitglied in Beitragsklasse 1 istvon 22 bis 26 Jahre15 65,00 €32,50 €
Jugendliche von 14 bis 21 Jahre3 80,00 €40,00 €
Jugendliche, sofern ein Elternteil Mitglied in Beitragsklasse 1 istvon 14 bis 21 Jahre13 35,00 €17,50 €
Kinder und Schüler bis 13 Jahre4 70,00 €35,00 €
Kinder und Schüler, sofern ein ElternteilMitglied in Beitragsklasse 1 istbis 13 Jahre14beitragsfrei
Passiv über 21 Jahre51 40,00 €40,00 € 
Passiv von 14 bis 21 Jahre53 30,00 €30,00 € 
Passiv bis 13 Jahre54beitragsfrei
Ehrenmitglied vor 31.12.201499beitragsfrei
Ehrenmitglied nach 31.12.20145540,0040,00
Zweitmitgliedschaft*20 50% vom Hauptbeitrag   

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Beitragsklassen 5 und 15 ist die Vorlage eines geeigneten schriftlichen Nachweises über das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses oder eines Studiums. Dieser Nachweis muß vom Mitglied bis spätestens Ende Februar unaufgefordert beim Schatzmeister vorgelegt werden.

*Definition Zweitmitgliedschaft
Voll-Mitglieder eines Tennisvereines können, auf Antrag, eine Zweitmitgliedschaft im Tennisclub Oberboihingen e.V. beantragen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Die Vollmitgliedschaft im Heimatverein muss schriftlich vom Vorstand des Heimatvereines nachgewiesen werden.
Die Zweitmitgliedschaft ist für ein Kalenderjahr gültig (01. Januar bis 31.Dezember) und kann nur bei einem erneuten aktuellen Nachweis einer Mitgliedschaft als Vollmitglied in einem Tennisverein verlängert werden.
Erlischt die Mitgliedschaft im Heimatverein erlischt automatisch die Zweitmitgliedschaft im TCO

Weitere Ermäßigungen sind unzulässig.


§ 3.     Altersbestimmung und Altersgrenzen

1.  Um z.B. unterjährige Beitragsklassenumstufungen zu vermeiden, wird zu Beginn eines Geschäftsjahres das Alter des Mitgliedes wie folgt bestimmt:          

Das Alter des Mitgliedes entspricht dem im zu betrachtenden Geschäftsjahr vollendeten Lebensjahr. D.h., daß ein Mitglied, welches im Geschäftsjahr z.B. das 44. Lebensjahr vollendet (Geschäftsjahr – Geburtsjahr = 44), für das komplette Geschäftsjahr bzgl. dieser Beitragsordnung 44 Jahre alt ist.          

2.  Sofern in dieser Beitragsordnung Altergrenzen festgelegt sind, so gilt folgendes:

                         a.        „Ab x Jahre“ bedeutet: ab dem Jahr, in dem das Mitglied das x. Lebensjahr vollendet.

                        b.        „Bis x Jahre“ bedeutet: einschließlich des Jahres, in dem das Mitglied das x. Lebensjahr vollendet.

                         c.        „Über x Jahre“ bedeutet: ab dem Jahr, das dem Jahr folgt, in dem das Mitglied das x. Lebensjahr vollendet hat.  

§ 4.     Aufnahmegebühr (ausgesetzt)

1.  Die Aufnahmegebühr beträgt jeweils einen Jahresbeitrag.      

2.  Wenn ein Elternteil Mitglied in der Beitragsklasse 1 ist, bezahlt das 3. und jedes weitere Kind, sofern es Mitglied in Beitragsklasse 13 oder 14 wird, keine Aufnahmegebühr.       

3.  Bei Wiedereintritt oder Wechsel von einer passiven Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft wird die früher einmal gezahlte Aufnahmegebühr angerechnet. Wechseln passive Mitglieder in den aktiven Spielbetrieb ohne jemals vorher aktives Mitglied gewesen zu sein, so ist die entsprechende Aufnahmegebühr nach zu entrichten. Dies entfällt bei ehemals aktiven Mitgliedern. 

4.  Die Aufnahmegebühr ist auf Beschluß der Mitgliederversammlung bis auf Widerruf durch diese ausgesetzt.           

§ 5.     Arbeitsstunden

Alle aktiven Mitglieder (d.h. Mitglieder der Beitragsklassen 1 bis 3, 5 und 13 sowie 15) sind im Alter von 18 bis 65 Jahren verpflichtet pro Jahr 18 Arbeitseinheiten (AE) abzuleisten. Ersatzweise sind € 15 pro AE zu zahlen. In begründeten Fällen (Krankheit, Wehrdienst u.ä.) kann ein Mitglied auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes von dieser Verpflichtung befreit werden.

Geleistete Stunden werden wie folgt gewichtet:              
Wirtschafts-/Festlesdienst          1 Stunde entspricht    1 AE

Arbeitsdienst bzw.                          
Auf-/Abbau bei Festen                1 Stunde entspricht       1 AE
Putzen                                      1 Stunde entspricht       1 AE
Kuchen                                     1 Kuchen entspricht       1 AE 

Hierbei werden bei der Wertermittlung eines Wirtschaftsdienstes im Clubheim folgende Öffnungszeiten zugrunde gelegt:
                                                     
                          
Mo – Mi                                      18:00 – 21:00 Uhr    =       9 Stunden =    9 AE
Do – Fr                                       18:00 – 21:00 Uhr    =       6 Stunden =    6 AE

Sa                                             16:00 – 21:00 Uhr    =       5 Stunden
So                                             12:00 – 19:00 Uhr    =       7 Stunden
                                                                                                    =    12 AE

Die Pflicht zum Nachweis über abgeleistete Arbeitsstunden obliegt dem Mitglied. Dieses hat dafür zu sorgen, daß der Nachweis bis spätestens Mitte November des Beitragsjahres dem Schatzmeister vorliegt.        

Für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder verringert sich die Verpflichtung für die Geschäftsjahre, in denen sie eine solche Tätigkeit ausüben, von 18 AE auf 10 AE.            

Für ehrenamtlich tätige Ausschußmitglieder wird die Verpflichtung entsprechend dem Umfang ihrer Ausschußtätigkeit entsprechend verringert, die Beschlußfassung hierüber obliegt dem Vorstand.

§ 6.     Schnuppermitgliedschaft

1.  Die Sonderregelungen für Schnuppermitglieder gelten nur für das erste Jahr der ordentlichen Mitgliedschaft. Sofern das Schnuppermitglied nicht bis zum Ende des ersten Mitgliedsjahres die Mitgliedschaft fristgerecht kündigt, wird die Schnuppermitgliedschaft automatisch in eine vollwertige Mitgliedschaft umgeändert.       

2.  Der Jahresbeitrag für die Schnuppermitgliedschaft entspricht dem Jahresbeitrag der Beitragsklasse eines vergleichbaren vollwertigen Mitgliedes. Die Aufnahmegebühr wird erst mit Beginn der vollwertigen Mitgliedschaft fällig.           

3.  Schnuppermitglieder haben gemäß § 6 Ziffer 3 der Vereinssatzung nur eingeschränkte Rechte, im Gegenzug dafür sind sie von der Ableistung von Arbeitsstunden gemäß § 5 dieser Beitragsordnung befreit. Sofern ein Schnuppermitglied jedoch freiwillig Arbeitsstunden ableistet, so reduziert sich der zu zahlende Jahresbeitrag um € 2 je geleisteter AE, sofern ein vergleichbares vollwertiges Mitglied zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet wäre.

§ 7.     Pflicht zur Mitteilung von Änderungen          

1.  Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit entsprechenden Nachweisen dem Schatzmeister schriftlich vorzulegen.  

2.  Anschriftenwechsel, Änderungen der Bankverbindung u. ä. sind dem Schatzmeister umgehend schriftlich mitzuteilen.   

3.  Ereignisse, die eine Umgruppierung in eine andere Beitragsklasse auslösen sind dem Schatzmeister sofort schriftlich mitzuteilen und werden ab dem nächsten auf den Eintritt des Ereignisses (und nicht auf die Meldung des Ereignisses) folgenden Beitragseinzug wirksam. Eventuell durch verspätete Meldung dem Verein entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten.         

4.  Altersbedingte Umgruppierungen werden jedoch vom Schatzmeister automatisch zu Beginn des Geschäftsjahres unter Beachtung von § 3 dieser Beitragsordnung veranlaßt.   

§ 8.     Versicherungsschutz

In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) enthalten.                       

§ 9.     Fälligkeit und Zahlungsweise

1.  Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren über EDV im 1. Quartal jeden Jahres. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.        

2.  Bei Vereinseintritt im Laufe des Jahres ist der volle Beitrag sofort fällig. Er ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt auf das Vereinskonto bei der Volksbank Kirchheim-Nürtingen eG (BLZ 612 901 20. Kto 530 984 008) einzuzahlen.

3.  Bei Vereinseintritt ab 1. Juli reduziert sich die Zahl der gemäß § 5 abzuleistenden Arbeitsstunden um 50 % für das laufende Jahr.          

§ 10.   Austritt

Der Vereinsaustritt ist nur 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muß beim Schatzmeister schriftlich erklärt werden.             

§ 11.   weitere Gebühren       

1.  Für zusätzliche Sportangebote (z.B. Gruppen- oder Einzeltraining für Kinder und Jugendliche) gelten gesonderte Gebühren.    

2.  Die Gastgebühr für die Platznutzung auch oder nur durch Nichtmitglieder beträgt 7,50 € für 1 Stunde (60 Minuten) pro Nichtmitglied und ist über den Kauf entsprechender Gästemarken zu entrichten.          

3.  Passive Mitglieder können entsprechend § 7 Ziffer 3 Satz 2 der Vereinssatzung in geringem Maße und gegen Gebühren am Spielbetrieb teilnehmen. Dies ist jedoch auf maximal 5 Stunden pro Mitglied und Jahr beschränkt, die Gebühren werden analog den Nichtmitgliedern durch Kauf von Gästemarken entrichtet.

Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08. März 2022 beschlossen und ersetzt die bisherige Gebührenordnung.
§5 wurde für die Laufzeit von einem Jahr auf der HV 2022 bestätigt        

Sie tritt zum 08. März 2022 in Kraft

© 2022 TC Oberboihingen e.V.